Vorfälligkeitsentschädigung
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Sollten Sie vor einigen Jahren bereits einmal eine Vertragsverlängerung vorgenommen haben, dann ist
der Vertragsbeginn dieses verlängerten Darlehens zu verwenden und nicht der ursprüngliche Vertragsbeginn.
Das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB besagt, dass nach 10 Jahren ab Vollauszahlung des Darlehens
mit sechsmonatiger Kündigungsfrist das Darlehen kostenfrei vorzeitig gekündigt werden kann.
Wenn Ihnen die aktuelle Restschuld nicht bekannt ist, können Sie auch die Restschuld vom 30.12. des
letzen Jahres eintragen - der Rechner errechnet dann den aktuellen Kontostand.
Sollten Sie jedoch in diesem Jahr eine Tilgungsveränderung oder Sondertilgung vorgenommen haben, ist
die Restschuld vom letzten Monat notwendig.
Es wird immer die Restschuld des vergangenen Monats erwartet und die Kündigung des Darlehens wird immer
zum nächsten Monatsende unterstellt.
Der Darlehensverlauf wird an Hand der Restschuld an einem bestimmten Tag errechnet. Daher ist die Datumsangabe
wichtig, auf die sich die Restschuld bezieht.
Die Effektivzinsangabe ist für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unwichtig und wird daher
nicht abgefragt.
Aus der derzeitigen Ratenhöhe, der Sollzinsangabe und der Restschuld an einem bestimmten Tag lässt sich
der Darlehensverlauf in der Zukunft darstellen, was für die Berechnung wichtig ist. Eine prozentuale
Tilgungsangabe ist nicht notwendig.
Hinweis: Sollten Sie in Ihrem Vertrag eine Tilgungsveränderung vereinbart haben, könnten Sie hier auch
gleich mit der erhöhten Rate rechnen. Dies ist jedoch nur dann angebracht, wenn der Zeitpunkt der Restschuldangabe
und der Vertragskündigung sehr nahe zusammen liegen.
Sollten Sie eine 1/4-jährliche Ratenzahlung vereinbart haben, bitte diese in eine monatliche Rate umrechnen.
Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist keine tatsächliche Vertragskündigung notwendig,
aber der Rechner benötigt ein Datum, zu welchem er die mögliche Vorfälligkeitsentschädigung berechnen
soll.
Bitte hier den maximalen Betrag eintragen, den Sie laut Vertrag jährlich als Sondertilgung vornehmen
dürften - ungeachtet dessen, ob Sie in der Vergangenheit diese Option genutzt haben.
In dieser Berechnung wird die Sondertilgung jeweils zum frühest möglichen Zeitpunkt eingesetzt. Einige
Banken/Versicherungen haben einen bestimmten Stichtag, an dem die Sondertilgung eingezahlt werden muss
- dies führt zu geringfügigen Abweichungen im Ergebnis.
Wenn Sie eine Vertragskündigung wünschen wegen der aktuell geringeren Zinsen, dann kann die Bank die
Anfrage ohne Angabe von Gründen ablehnen oder bis zu 100% höhere Entschädigungssumme verlangen.
Hier vorgegeben wird der Sollzins aus dem FMH-IndeX, der als Mittelwert für Finanzierungen bis etwa
60% des Beleihungswertes anzusehen ist.
Diese Zinsangabe soll nur die Beispielrechnung erleichtern und ist in keinem Fall als verbindlicher
Finanzierungsvorschlag anzusehen.
Sie können den Zinsvorschlag auch mit eigenen Zinsen überschreiben.
Die Berechnung unterstellt 0,10% Risikoersparnis. Einzelne Banken arbeiten mit 0,01 bis 0,06 Prozent
Ersparnis. Die BGH-Urteile beinhalten keine klaren Vorgaben, mit welchem Wert die Banken bei dieser
Kostenersparnis mindestens rechnen müssen.
Pro Buchungsvorgang werden hier vier Euro Kosten unterstellt. Einige Banken arbeiten mit sehr geringen
zwei Euro und andere sogar mit fünf Euro oder pauschalen jährlichen Beträgen von 50 Euro und mehr. Die
BGH-Urteile beinhalten keine klaren Vorgaben, mit welchem Wert die Banken bei dieser Kostenersparnis
mindestens rechnen müssen.
Die Banken verlangen bis zu 300 Euro, angemessen wäre ein Betrag zwischen 100 und 200 Euro.
Dabei ist nicht das eventuelle Entgelt für eine Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung gemeint, sondern
das Entgelt für die Abwicklung des Vorgangs. Die reine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sollte
eigentlich kostenfrei sein.